Das Goldberg - Bad Hofgastein

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Im Falle eines Falles

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Verantwortlich fĂŒr den Inhalt:
Vera & Georg Seer, DAS.GOLDBERG GmbH

DAS.GOLDBERG
Familie Seer
Haltestellenweg 23 | A-5630 Bad Hofgastein
Tel.: +43 (0) 6432 6444 | Fax.: +43 (0) 6432 6444 60
E-Mail:info@dasgoldberg.at
UID: ATU 69697713 | FN 346971-b, LG Salzburg

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DAS.GOLDBERG GMBH

   ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DAS.GOLDBERG GMBH
  • Geltungsbereich

    Diese Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (im Folgenden „AGBH“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981. Die AGBH schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH sind gegenĂŒber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiĂ€r.

  • Begriffsdefinitionen
    • Beherberger:Ist DAS.GOLDBERG GMBH, die GĂ€ste gegen Entgelt beherbergt.
    • Gast:Ist eine natĂŒrliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, etc.).
    • Vertragspartner:Ist eine natĂŒrliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder fĂŒr einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
    • Konsument und Unternehmer:Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
    • Beherbergungsvertrag:Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge nĂ€her geregelt wird.
  • Vertragsabschluss und Anzahlung

    Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische ErklĂ€rungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, fĂŒr die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen UmstĂ€nden abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen GeschĂ€ftszeiten des Beherbergers erfolgt.
    Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mĂŒndlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Ein Beherbergungsvertrag kommt erst durch die schriftliche BuchungsbestĂ€tigung durch den Beherberger zustande.
    Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spĂ€testens 7 Tage (einlangend) nach Abschluss der Buchung zu bezahlen. Die Kosten fĂŒr die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trĂ€gt der Vertragspartner. FĂŒr Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

  • Beginn und Ende der Beherbergung

    Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten RĂ€ume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen. Die gemieteten RĂ€ume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten RĂ€ume nicht fristgerecht freigemacht werden.

  • RĂŒcktritt vom Beherbergungsvertrag sowie StornogebĂŒhr

    RĂŒcktritt durch den Beherberger

    Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurĂŒcktreten.
    Falls der Gast bis 22.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein spÀterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
    Bis spĂ€testens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag (zeitlich ausgenommen hiervon sind unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Pandemien, Hotelschließungen) des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten GrĂŒnden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige ErklĂ€rung aufgelöst werden

     

    RĂŒcktritt durch den Vertragspartner – StornogebĂŒhr

    Das RĂŒcktrittsrecht nach § 11 FAGG gilt ausdrĂŒcklich nicht, Auszug § 18 FAGG Punkt 10:

    Der Verbraucher hat kein RĂŒcktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€gen ĂŒber Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und GetrĂ€nken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit FreizeitbetĂ€tigungen erbracht werden, sofern jeweils fĂŒr die VertragserfĂŒllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist,

    Der Beherbergungsvertrag kann ohne Entrichtung einer StornogebĂŒhr durch einseitige schriftliche ErklĂ€rung durch den Vertragspartner innerhalb des angefĂŒhrten kostenfreien Stornierungszeitraumes aufgelöst werden. Die Stornierungsbedingungen sind in den jeweiligen BuchungsbestĂ€tigungen angefĂŒhrt und können gegebenenfalls aufgrund von Sondervereinbarungen von den veröffentlichten Bedingungen aufwww.dasgoldberg.atabweichen.

    Außerhalb des kostenfreien Stornierungszeitraumes (siehe BuchungsbestĂ€tigung bzw. unter www.dasgoldberg.at) ist ein RĂŒcktritt durch einseitige ErklĂ€rung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der angefĂŒhrten StornogebĂŒhr möglich. Es gelten die Bedingungen lt. BuchungsbestĂ€tigung.

    Stornierungen oder Änderungen von Buchungen sind schriftlich zu tĂ€tigen. Entweder per E-Mail an info@dasgoldberg.at oder postalisch und sind erst nach unserer schriftlichen RĂŒckbestĂ€tigung gĂŒltig.


    Behinderungen der Anreise

    Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche UmstĂ€nde (zB extremer Schneefall, Hochwasser, etc.) sĂ€mtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt fĂŒr die Tage der Anreise zu bezahlen.

    Die Entgeltzahlungspflicht fĂŒr den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

  • Beistellung einer Ersatzunterkunft

    Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den GĂ€sten eine adĂ€quate Ersatzunterkunft (gleicher QualitĂ€t) zur VerfĂŒgung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfĂŒgig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die RĂ€ume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte GĂ€ste ihren Aufenthalt verlĂ€ngern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. AllfĂ€llige Mehraufwendungen fĂŒr das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

  • Rechte des Vertragspartners

    Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den ĂŒblichen Gebrauch der gemieteten RĂ€ume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die ĂŒblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den GĂ€sten zur BenĂŒtzung zugĂ€nglich sind, und auf die ĂŒbliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemĂ€ĂŸ allfĂ€lligen Hotel- und/oder GĂ€sterichtlinien (Hausordnung) auszuĂŒben.

  • Pflichten des Vertragspartners

    Der Vertragspartner ist verpflichtet, spĂ€testens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzĂŒglich etwaiger MehrbetrĂ€ge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden GĂ€sten entstanden sind zuzĂŒglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Dabei ist der Beherberger ist nicht verpflichtet, FremdwĂ€hrungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger FremdwĂ€hrungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger FremdwĂ€hrungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trĂ€gt der Vertragspartner alle damit zusammenhĂ€ngenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

    Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenĂŒber fĂŒr jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

  • Rechte des Beherbergers

    Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im RĂŒckstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche ZurĂŒckbehaltungsrecht gemĂ€ĂŸ § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemĂ€ĂŸ § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses ZurĂŒckbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere fĂŒr Verpflegung, sonstiger Auslagen, die fĂŒr den Vertragspartner gemacht wurden und fĂŒr allfĂ€llige ErsatzansprĂŒche jeglicher Art zu.

    Sonderentgeltpflichtige Leistungen des Beherbergers (z.B. Room-Service, Serviceleistungen nach 21 Uhr und vor 7 Uhr) sind den aufliegenden Hotelinformationen zu entnehmen.

    Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischen-Abrechnung seiner Leistung zu.

  • Pflichten des Beherbergers

    Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: Bereitstellung von SeminarrĂ€umlichkeiten, exklusive Nutzung des Saunabereiches, Hydromassagen, Garagierung, Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten, etc. mĂŒssen ausgewiesen werden.

  • Haftung des Beherbergers fĂŒr SchĂ€den an eingebrachten Sachen

    Der Beherberger haftet gemĂ€ĂŸ §§ 970 ff ABGB fĂŒr die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten ĂŒbergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger fĂŒr sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemĂ€ĂŸ § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 ĂŒber die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzĂŒglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfĂ€lligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berĂŒcksichtigen.

    Die Haftung des Beherbergers ist fĂŒr leichte FahrlĂ€ssigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch fĂŒr grobe FahrlĂ€ssigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trĂ€gt der Vertragspartner die Beweislast fĂŒr das Vorliegen des Verschuldens. FolgeschĂ€den oder indirekte SchĂ€den sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

    FĂŒr Aufbewahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere im Zimmersafe haftet der Beherberger nur bis zum Gesamtbetrag von € 550. Der Beherberger haftet fĂŒr einen darĂŒber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung ĂŒbernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die HaftungsbeschrĂ€nkung gemĂ€ĂŸ 12. HaftungsbeschrĂ€nkung gilt sinngemĂ€ĂŸ.

    Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere GegenstÀnde handelt, als GÀste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

    In jedem Fall der ĂŒbernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzĂŒglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese AnsprĂŒche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

    Haftungsausschuss bei Fahrradverleih, Verleih von Motorroller, Verleih von Autos. Durch die Übernahme bestĂ€tigt der Gast die augenscheinliche FunktionstĂŒchtigkeit des Leihgegenstandes.

  • HaftungsbeschrĂ€nkungen

    Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers fĂŒr leichte FahrlĂ€ssigkeit, mit Ausnahme von PersonenschĂ€den, ausgeschlossen.

    Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers fĂŒr leichte und grobe FahrlĂ€ssigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trĂ€gt der Vertragspartner die Beweislast fĂŒr das Vorliegen des Verschuldens. FolgeschĂ€den, immaterielle SchĂ€den oder indirekte SchĂ€den sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

  • Tierhaltung

    Tiere dĂŒrfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers in vom Beherberger spezifizierten Zimmerkategorien (Studio S Superior ebenerdig, Studio L, Turmsuite XL und SPA.Suite L) und allenfalls gegen eine besondere VergĂŒtung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

    Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier wĂ€hrend seines Aufenthaltes ordnungsgemĂ€ĂŸ zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

    Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat ĂŒber eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte SchĂ€den deckt, zu verfĂŒgen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist ĂŒber Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

    Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenĂŒber zur ungeteilten Hand fĂŒr den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenĂŒber Dritten zu erbringen hat.

    In den RestaurantrĂ€umen und Wellnessbereichen inklusive der zugehörigen Gartenanlagen dĂŒrfen sich Tiere nicht aufhalten. Im Bar- und Lobbybereich dĂŒrfen sich Tiere aufhalten. Auf Wunsch kann das Abendessen im Barbereich in Begleitung von Tieren eingenommen werden.

  • VerlĂ€ngerung der Beherbergung

    Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlĂ€ngert wird. KĂŒndigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf VerlĂ€ngerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der VerlĂ€ngerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

    Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche UmstĂ€nde (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser, etc.) sĂ€mtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag fĂŒr die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlĂ€ngert. Eine Reduktion des Entgelts fĂŒr diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen WitterungsverhĂ€ltnisse nicht zur GĂ€nze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis entspricht.

  • Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

    Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten RÀume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten RÀumlichkeiten vollstÀndig ausgelastet ist und die RÀumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere GÀste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trÀgt der Vertragspartner.

    Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

    Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

    Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

    • von den RĂ€umlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rĂŒcksichtsloses, anstĂ¶ĂŸiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den ĂŒbrigen GĂ€sten, dem EigentĂŒmer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenĂŒber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenĂŒber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht
    • von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die ĂŒber die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedĂŒrftig wird
    • die vorgelegten Rechnungen bei FĂ€lligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

    Wenn die VertragserfĂŒllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche VerfĂŒgungen, etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer KĂŒndigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige AnsprĂŒche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

  • Erkrankung oder Tod des Gastes

    Erkrankt ein Gast wĂ€hrend seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger ĂŒber Wunsch des Gastes fĂŒr Ă€rztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die Ă€rztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

    Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten fĂŒr Ă€rztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

    Der Beherberger hat gegenĂŒber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere fĂŒr folgende Kosten ErsatzansprĂŒche:

    • offene Arztkosten, Kosten fĂŒr Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
    • notwendig gewordene Raumdesinfektion,
    • unbrauchbar gewordene WĂ€sche, BettwĂ€sche und Betteinrichtung, anderenfalls fĂŒr die Desinfektion oder grĂŒndliche Reinigung all dieser GegenstĂ€nde,
    • Wiederherstellung von WĂ€nden, EinrichtungsgegenstĂ€nden, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschĂ€digt wurden,
    • Zimmermiete, soweit die RĂ€umlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzĂŒglich allfĂ€lliger Tage der Unverwendbarkeit der RĂ€ume wegen Desinfektion, RĂ€umung o. Ă€,
    • allfĂ€llige sonstige SchĂ€den, die dem Beherberger entstehen.
  • ErfĂŒllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

    ErfĂŒllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

    Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

    Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen UnternehmergeschĂ€ft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger ĂŒberdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zustĂ€ndigem Gericht geltend zu machen. Der Gerichtsstand ist das Bezirksgericht St. Johann/Pongau

    Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am BeschĂ€ftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

    Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EuropĂ€ischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das fĂŒr den Wohnsitz des Verbrauchers fĂŒr Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zustĂ€ndige Gericht ausschließlich zustĂ€ndig.

  • Sonstiges

    Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden SchriftstĂŒckes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fĂ€llt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zĂ€hlen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

    ErklĂ€rungen mĂŒssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

    Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfÀhig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

    Im Falle von RegelungslĂŒcken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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